Satzung

Satzung des Heimatvereins Möhnesee e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen Heimatverein Möhnesee e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Möhnesee. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Soest unter VR 493 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Erhaltung des vorhandenen historischen Natur- und Kulturgutes in der Gemeinde Möhnesee sowie dessen Förderung und Mehrung. Der Verein wirkt zu diesem Zweck auch im Kreisheimatausschuß, im Westfälischen Heimatbund und anderen diesem Zweck dienenden Vereinigungen und Institutionen mit.

§ 3 Mitgliedschaft und Erlöschen der Mitgliedschaft

Mitglieder können einzelne Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Benachrichtigung erworben, die an den Vorstand zu richten ist. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum
Ehrenmitglied ernannt werden. Die Mitglieder haben (bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres) einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen jeweilige Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Ableben des Mitgliedes,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist,
c) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Ausschluß, der durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes herbeigeführt wird.

Erlischt die Mitgliedschaft verliert das Mitglied jeden Anspruch am Vermögen des Vereins und auf Erstattung von geleisteten Beiträgen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung

§ 5 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden bzw. der 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden bzw. der 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin
d) dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin sowie weiteren 3 Beisitzern/Beisitzerinnen

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich immer durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens einmal im Vierteljahr. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl der Nachfolger im Amt.

§ 6 Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie je ein Vertreter oder eine Vertreterin, der/die auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung anerkannten Neigungsgruppen/Aktionen/Arbeitskreise an. Der erweiterte Vorstand unterstützt die inhaltliche und programmatische Ausrichtung des Vereins und trägt dazu bei, die verschiedenen Gruppen und Initiativen des Vereins zusammenzuführen. Der erweiterte Vorstand tagt in der Regel zweimal im Jahr.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, und zwar innerhalb der ersten drei Monate nach Schluß eines Geschäftsjahres. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer(innen) und Entlastung des Vorstandes
c) Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen
d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer(innen)
e) Festsetzung der Beiträge, Satzungsänderung und Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Beschlussfassung über Anträge sowie die Inhaltliche und programmatische Ausrichtung des Vereins
g) Auflösung des Vereins

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/4 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen Westfalenpost und Soester Anzeiger unter
Bekanntgabe der Tagesordnung. Ferner kann eine schriftliche bzw. persönliche Einladung erfolgen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 Beschlussfassung

Beschlüsse im geschäftsführenden und erweiterten Vorstand sowie in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 9 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene
Vermögen an die Gemeinde Möhnesee, welches diese im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 17 und 18 Steueranpassungsgesetz zu verwenden hat. Die Vermögenszuwendung an die Gemeinde Möhnesee darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Auch bedürfen Satzungsänderungen, soweit sie sich auf die Vermögensbildung beziehen, der Zustimmung des Finanzamtes.

§11 Gemeinnützigkeit

Die Arbeit des Heimatvereins Möhnesee e.V. dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Alle Mittel des Heimatvereins Möhnesee e.V. dürfen nur für diese im Rahmen dieser Satzung verwendet werden. Das Streben des Heimatvereins Möhnesee e.V, darf nicht auf Erzielung finanzieller Gewinne ausgerichtet sein. Er darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben oder Zuwendungen für Zwecke, die dem Verein fremd sind oder durch überhöhte Vergütungen begünstigen. Bei Auflösung des Vereins ist das anfallende Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

§12 Änderung der Satzung

Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden in einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 3. Februar 2002 als Neufassung beschlossen und in Kraft gesetzt.

Möhnesee, den 3. Februar 2002